Stadt kommt Gastronomie entgegen – keine Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie

Januar 13, 2021 by  

Die Landeshauptstadt wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates – ab 1. Januar bis Ende Februar 2022 auf Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie verzichten. Zudem darf das Riesenrad auf dem Burgplatz statt bis 10. Januar bis 11. April dort verbleiben.

„Erleichterungen für Gastronomen und auch Schausteller, die in diesen Tagen des Lockdowns ohne Einkommen dastehen, sind sehr wichtig. Gerade in diesen schwierigen Zeiten ist es mir ein Anliegen, Menschen zu unterstützen, die unverschuldet in eine Notlage zu geraten drohen. Die Umsatzeinbußen sind für viele Gewerbetreibende in diesen Branchen schlicht existenzbedrohend. Eine Vielzahl von Arbeitsplätzen ist akut gefährdet. Eine lebendige Gastronomie und Schausteller-Events gehören zum Düsseldorfer Stadtleben dazu. Dies gilt es zu erhalten“, erklärte Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller.

Ratsvorlage Verzicht auf Sondernutzungsgebühr

Die Ratsvorlage zum Verzicht auf die Sondernutzungsgebühr wird zunächst am kommenden Mittwoch, 13. Januar, im Ordnungs- und Verkehrsausschuss, anschließend im Haupt- und Finanzausschuss (25. Januar) und abschließend am Donnerstag, 4. Februar, im Stadtrat behandelt werden. Der Rat beschließt demgemäß, dass für die erlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf zu Zwecken der Außengastronomie vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 keine Benutzungsgebühren nach den Tarifstellen 7.1 bis 7.5 der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung erhoben werden. Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorgenannten Straßennutzungen aufgrund der erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Gastgewerbe seien in jedem Fall unbillig im Sinne von § 8 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung heißt es in der Vorlage.

Hintergrund ist, dass in Düsseldorf während der Hauptsaison von März bis Oktober rund 1.100 und in der Nebensaison von November bis Februar rund 400 Gaststätten mit einer Terrasse im öffentlichen Straßenraum betrieben werden. Die Nutzung öffentlicher Straßen für gastronomische Zwecke bedarf einer Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beziehungsweise nach dem Bundesfernstraßengesetz.

Für die Straßennutzung sind Gebühren zu entrichten, die nach Maßgabe der Tarfifstellen 7.1 bis 7.5 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung erhoben werden. Für die Berechnung maßgeblich sind der Standort (Tarifzone 1 oder 2), der Zeitraum der Nutzung (Hauptsaison oder Nebensaison) und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis (Monat, Saison oder ein Jahr). Nach § 8 Abs. 4 der Sondernutzungsatzung können im Einzelfall Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Dies ist durch die Corona-Pandemie laut der Verwaltungsvorlage der Fall. Durch den Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren entstehen Mindereinnahmen von rund zwei Millionen Euro.

Riesenrad kann bis 11. April auf dem Burgplatz bleiben

Eine weitere Vorlage, die die Stadtverwaltung am kommenden Mittwoch, 13. Januar, in den Ordnungs- und Verkehrsausschuss einbringen wird, sieht vor, dass das Riesenrad auf dem Burgplatz statt bis 10. Januar noch bis 11. April dort stehen bleiben kann. Aufgrund der Einschränkungen des Betriebes durch die Corona-Pandemie wie der vollständigen Betriebseinstellung noch bis mindestens Ende Januar hatte der Betreiber eine Verlängerung der Standzeit bis Ostern gewünscht. Verkaufsstände werden nur im kleineren Rahmen um das Riesenrad gruppiert. Wenn es wieder gesetzlich zulässig ist, darf das Rad sich – ohne Beschallung – von 10 bis 22 Uhr drehen und Besucher befördern. Die Verlängerung der Spielzeit ist auch deshalb möglich, weil in diesem Jahr kein Karnevalszelt auf dem Burgplatz aufgestellt wird.

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